AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Seit Offertestellung eingetretenen Aenderungen von Lohnkosten (Löhne und Sozialleistungen) und Preisen (Material, Transporte etc.) gehen zu Gunsten, resp. Zu Lasten, der Bauherrschaft. Die Preisänderung (Teuerung) wird nach dem zurzeit gültige
    Produktionskosten-Index PKI
    des Schweizerischen Baumeisterverband, vergütet resp. verrechnet.
  2. Die Schlechtwetterentschädigungen (Art. 60 Absatz 2 SIA Norm 118) sind in dem Angebot eingerechnet. Mehraufwendungen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse (Art. 60 Absatz 1 SIA Norm 118) werden jedoch nach Aufwand verrechnet.
  3. Angebot und Werkvertrag unterliegen den Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten (SIA Norm 118) sowie den sonstigen einschlägigen Vorschriften des SIA und VSS, die im Zeitpunkt der Offertestellung in Kraft stehen. Hiervon abweichende Bedingungen sind ungültig.
  4. Der Arbeitsbeginn und die Ausführungstermine (Bauprogramm) können erst bei Vergebung der Arbeiten festgesetzt werden.
  5. Abzüge für Baureinigung, Strom und Wasser entfallen resp. werden nicht akzeptiert, da auch kein Bezug unsererseits vollzogen wird.
  6. Deklaration Aushubmaterial:
    Mit dem Auftrag bestätigt der Auftraggeber (Kunde/Architekt), dass nur unverschmutztes Aushubmaterial von der besagten Baustelle im Sinne der BAFU-Aushubrichtlinie vom Juni 1999 / Richtlinen VEVA abtransportiert wird. Wenn der Auftraggeber (Kunde / Architekt) verschmutztes Aushubmaterial oder sonstiges Material, das den Anforderungen an unverschmutztem Aushubmaterial nicht entspricht, in eine Ablagerungsstätte für unverschmutztes Material abführen lässt, haftet er in vollem Umfang für die Kosten der fachgerechten Entsorgung des Materials. Es wird empfohlen vor Baubeginn eine Fachperson aufzusuchen.
    1. Ist vor Baubeginn vermerkt, dass verschmutztes Aushubmaterial abzuführen ist, wird dies separat ausgewiesen und deklariert
  7. Abtransport und Abladegebühren:
    1. Die Preise für den Abtransport und die Abladegebühr von Aushub- und Abbruchmaterial gelten vorbehältlich der Genehmigungen der Deponiebetreiber, sowie der Genehmigung zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft.
    2. Die Kosten für das Entsorgen von Altlasten sind (ohne spezielle Erwähnung im Offertetext) in unseren Preisen nicht eingerechnet.
    3. Sämtliche Abfuhrpositionen sind mit den derzeit gültigen Deponiegebühren kalkuliert. Allfällige Gebührenerhöhungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
    4. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1m3 = 1.7 to
  8. Zahlungsbedingungen:
    1. Für die Zahlung der fakturierten Leistungen und Lieferungen, wird nach dem vereinbarten Zahlungstermin ein Verzugszins von 7% erhoben.
    2. Wurde kein Zahlungstermin vereinbart, wird ab dem 31. Tag nach Rechnungsstellung ein Verzugszins von 7% erhoben.

 

Geschäftsleitung, Juli 2018